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Vorab-Satzung der Bürgerstiftung Isny im Allgäu vom 15.09.2025

Präambel

Die Bürger der Freien Reichstadt Isny haben uns schon in der Vergangenheit mit der Gründung verschiedener Stiftungen ein sehr positives Beispiel für Gemeinsinn und bürgerschaftliches Engagement gegeben. Mit der Bürgerstiftung Isny im Allgäu schlagen wir nun ein neues Buch der Solidarität in der Stadt und den Gemeinden auf. Die Bürgerstiftung Isny im Allgäu ist eine von Bürgern ins Leben gerufene unabhängige Einrichtung zur Förderung des Gemeinwohls. Sie gründet auf der Mitverantwortung des Einzelnen für das Ganze in der Stadt Isny im Allgäu und deren Ortschaften Beuren, Großholzleute, Neutrauchburg und Rohrdorf. Um ihrem Zweck gerecht zu werden, ist die Stiftung auf die aktive Unterstützung durch die Bürgerschaft, Zustiftungen und Spenden angewiesen.

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

1.) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Isny im Allgäu“.

2.) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

3.) Sie hat ihren Sitz in der Stadt Isny im Allgäu.

4.) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Stiftungszweck

1.  Die Stiftung verfolgt im Gemeindegebiet der Stadt Isny im Allgäu, in begründeten Ausnahmefällen auch außerhalb davon, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne es Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Im Rahmen der Mildtätigkeit können unverschuldet in Not geratene Bürger der Stadt Isny durch Geld und Sachmittel unterstützt werden.

2. Die Förderzwecke sind wie folgt:

a.) Förderung von Bildung, Betreuung und Erziehung;

b.) Förderung von Jugend-, Familien-, Behinderten- und Seniorenarbeit;

c.) Förderung von Kunst, Kultur und Sport;

d.) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege;

e.) Förderung von Naturschutz, Umweltschutz und Landschaftspflege;

f.) Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;

g.) Förderung von Wissenschaft und Forschung;

h.) Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und des traditionellen Brauchtums;

i.) Förderung der Völkerverständigung;

j.) Förderung der Kriminalprävention

k.) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

l.) Förderung des Tierschutzes

3. Die unter (2) benannten Stiftungszwecke werden mittels der Erträge aus dem Grundstockvermögen wie folgt verwirklicht:

a.) Die Durchführung eigener Vorhaben;

b.) die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, die den benannten Förderzwecken in Abs. 1 dieser Satzung entsprechen;

c.) die Förderung der Kooperation zwischen steuerbegünstigten Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls den benannten Förderzwecken in Abs. 1 dieser Satzung entsprechen;

d.) die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. das Abhalten von öffentlichen Veranstaltungen mit dem Ziel, den Stiftungszweck und Stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern;

e.) die Vergabe von Stipendien, Beihilfen, Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, insbesondere von Jugendlichen auf den Gebieten des Stiftungszweckes;

f.) die Schaffung und Unterstützung lokaler kultureller Einrichtungen und Projekte.

4.) Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, dass sie andere steuerbegünstigte Organisationen und Einrichtungen unterstützt, die in gemeinnütziger Weise dem Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen.

5.) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig oder in gleichem Maße verwirklicht werden.

6.) Die Stiftung darf grundsätzlich keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Isny oder anderer Gebietskörperschaften gehören.

7.) Die Stiftung kann die Trägerschaft und die Verwaltung für nicht-rechtsfähige Stiftungen übernehmen, sofern diese dieselben steuerbegünstigten Stiftungszwecke wie in Abs. 1 verfolgen. 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 § 4 Stiftungsvermögen

1.) Das Grundstockvermögen besteht aus dem zum Zeitpunkt der Errichtung zugesagten Anfangsvermögen in Höhe von ­­­­……………Euro.

2.) Zuwendungen der Stifter oder Dritter wachsen dem Grundstockvermögen zu, wenn sie dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen).

3.) Das Grundstockvermögen – einschließlich evtl. Zustiftungen – ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig.

4.) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld- oder Sachwerten) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nichts anderes bestimmt ist.

5.) Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder von Todes wegen erfolgen. Zustifter ist, wer als natürliche Person mindestens einen Betrag von 1.000 Euro oder als juristische Person mindestens einen Betrag von 5.000 Euro stiftet. Ihm stehen die den Stiftern zustehenden Rechte zu.

6.) Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind.

7.) Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen, nicht zweckgebundenen Spenden und sonstigen Zuwendungen vorab zu decken.

8.) Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt und beträgt sie bei natürlichen Personen 1.000 Euro oder mehr und bei juristischen Personen 5.000 Euro oder mehr, so ist sie als Zustiftung, darunter als Spende zu behandeln.

9.) Die Stiftung kann Stiftungsfonds einrichten. Der Stiftungsfonds ist eine zweckgebundene Zuwendung in das Vermögen der Bürgerstiftung. Die Mindestsumme zur Einrichtung eines solchen Fonds liegt bei 50.000 Euro. Der Zustifter kann konkrete Zwecke für die Verwendung der Mittel aus dem Stiftungsfonds benennen, die im Rahmen des Satzungszwecks der Bürgerstiftung liegen müssen und einen Namenszusatz für den Stiftungsfonds wählen. Der Stiftungsfonds muss im Jahresabschluss der Stiftung ausgewiesen werden.

10.) Der Werterhalt des Grundstockvermögens kann durch besondere Vereinbarung bei einem Stiftungsfond nach Abs. 8 abweichend geregelt werden, sodass ein teilweiser oder vollständiger Verbrauch des Kapitals innerhalb eines festgelegten Zeitraums von mindestens 10 Jahren möglich ist.

 

§ 5 Stiftungsverwaltung, Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Rücklagenbildung

1.) Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Stiftung ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten.

2.) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben …

a.) aus den Erträgen des Grundstockvermögens und ggf. sonstiges Vermögens und …

b.) aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

3.) Sämtliche Mittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah und unmittelbar für die Verfolgung des satzungsmäßigen Stiftungszwecks eingesetzt werden.

4.) Die Förderung der Zwecke schließt auch die Verbreitung der Ergebnisse durch eine geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein. Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen.

5.) Rücklagen können gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Sie dürfen insbesondere gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen (zweckgebundene Rücklage bzw. Projektrücklage).

6.) Zur Erhaltung des Grundstockvermögens kann ein Teil des Überschusses aus der Vermögensverwaltung einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen

7.) Die vorgenannten Stiftungszwecke müssen nicht alle gleichzeitig und nicht im gleichen Maße gefördert werden.

8.) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

 

§ 6 Organe der Stiftung

1.) Organe der Stiftung sind …

a) der Stiftungsvorstand:

b) der Stiftungsrat;

c) die Stifterversammlung.

2.) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand und im Stiftungsrat ist nicht zulässig.

3.) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand kann bei Bedarf eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung beschließen. Diese ist vom Stiftungsrat zu genehmigen. Die Mitglieder haben in jedem Fall Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen und angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

4.) Die Mitglieder der Organe haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 7 Stiftungsvorstand

1.) Der Vorstand besteht aus 3 – bis zu 5 Personen. Die ersten Mitglieder des Vorstands werden von den Gründungsstiftern bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt.

2.) Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit und bei Vollendung des 80. Lebensjahres. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder Niederlegung, die jederzeit möglich und schriftlich gegenüber dem Stiftungsrat zu erklären ist.

3.) Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Als wichtiger Grund ist insbesondere eine nachhaltige oder grobe Verletzung der nach dieser Satzung dem Vorstand obliegenden Aufgaben anzusehen. Mit der Abberufung endet das Amt des abberufenen Vorstandsmitglieds.

4.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt der Stiftungsrat unverzüglich ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit.

5.) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

6.) Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungsrates für die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschl. Buchführung und Rechnungslegung eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Soweit die Mitglieder der Geschäftsführung diese Aufgabe nicht ehrenamtlich ausüben, können sie eine angemessene Vergütung im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses erhalten. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich und an dessen Weisung gebunden. Sie haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

 

§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstands

1.) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt in der Weise, dass der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied zusammen, zur Vertretung berechtigt sind.

2.) Der Vorstand kann im Einzelfall Vollmachten zur Einzelvertretung erteilen.

3.) Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Im Falle der Bestellung einer Geschäftsführung gemäß § 7 Abs. 6, erlässt er eine Geschäftsordnung für diese.

4.) Der Vorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet und hat dabei immer die bestmöglichste Erfüllung des Stiftungszwecks zum Ziel. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere …

a.) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und Rechnungslegung;

b.) die Vergabe der Erträge des Stiftungsvermögens zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, ggf. nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Vergaberichtlinien. Bis zu einer Ertragsverwendung in Höhe von 5.000 Euro können jeweils 2 Vorstände gemeinsam entscheiden. Über Zuwendungen, die über den vorgenannten Betrag hinausgehen, entscheidet der Stiftungsrat;

c.) der Vorstand organisiert 1- bis 2 x im Jahr eine Sitzung um über Anträge auf Zuwendungen, die bis dahin gestellt wurden, zu beraten und ggfs. zu entscheiden;

d.) die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungsbehörde soll grundsätzlich zeitnah erfolgen;

e.) die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen usw.);

f.) die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Stiftungsbehörde, insbesondere jeweils bis zum 30.06. des Folgejahres die Erstellung und Vorlage einer Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

 

§ 9 Beschlussfassung des Stiftungsvorstands

1.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einberufen. Ladungsfehler gelten, als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

2.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

3.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit oder bei Enthaltung, die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

4.) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht und alle Mitglieder an dem Verfahren teilnehmen. Enthaltungen müssen schriftlich mitgeteilt werden.

5.) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats zur Kenntnis zu bringen.

6.) Eine Sitzung und Beschlussfassung kann auch im Rahmen einer Videokonferenz erfolgen.

 

§ 10 Stiftungsrat

1.) Der Stiftungsrat besteht aus 5 bis zu 9 Personen. Der erste Stiftungsrat wird von den Gründungsstiftern im Stiftungsgeschäft bestellt. Danach werden seine Mitglieder von der Stiftungsversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrats endet nach Ablauf der Amtszeit und bei Vollendung des 80. Lebensjahrs.

2.) Die Niederlegung des Amtes ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber dem Stiftungsrat zu erklären.

3.) Stiftungsratsmitglieder können von der Stiftungsversammlung jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4.) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wählt die Stiftungsversammlung für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied. Wiederwahlen sind zulässig.

5.) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

6.) Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

7.) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben

 

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrats

1.) Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, berät und unterstützt den Vorstand.

Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Beratung des Vorstandes,

d) die Vorgabe von Richtlinien für die Verwendung von Stiftungsmitteln,

e) die Bestätigung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

2.) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen. Der Stiftungsrat kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in alle Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen.

 

§ 12 Beschlussfassung des Stiftungsrats

1.) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder oder vom Stiftungsvorstand verlangt wird. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

2.) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Der Stiftungsvorstand kann an den Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen, auf Verlangen des Stiftungsrats ist er hierzu verpflichtet.

3.) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit oder bei Enthaltung, die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

4.) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrats diesem Verfahren widerspricht und alle Mitglieder an dem Verfahren teilnehmen. Enthaltungen müssen schriftlich mitgeteilt werden.

5.) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats zur Kenntnis zu bringen.

6.) Eine Sitzung und Beschlussfassung kann auch im Rahmen einer Videokonferenz erfolgen.

 

§ 13 Stifterversammlung

1.) Mitglied der Stifterversammlung wird, wer der Stiftung als natürliche Person
mindestens 1.000 Euro und als juristische Personen mindestens 5.000 Euro zugewendet hat. Bei Zustiftungen von mehr als 10.000 Euro aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, kann der Erblasser eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll.

2.) Die Stifterversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Amtszeit von 5 Jahren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und im Verhinderungsfall der Stellvertreter ist beratendes Mitglied im Stiftungsrat. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Stifterversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen durch öffentliche Bekanntmachung, gemäß der jeweils aktuellen Fassung der Bekanntmachungssatzung der Stadt Isny im Allgäu, einzuberufen.

3.) Die Stifterversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung zwingend andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4.) Die Stifterversammlung ist über die Stiftungsaktivitäten zu informieren. Der Rechenschaftsbericht des Stiftungsvorstandes und der geprüfte Jahresabschluss sind der Stifterversammlung zur Kenntnis zu bringen.

5.) Die Stifterversammlung hat folgende Aufgaben …

6.) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Angelegenheiten der Stiftung,

7.) Wahl des Stiftungsrates (§ 10). Die Wahlen sind in getrennten und geheimen Wahlgängen durchzuführen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt,

8.) Bei Zustimmung der anwesenden Mitglieder kann auch offen abgestimmt werden:

9.) Beschluss über Satzungsänderungen (§ 14):

10.) Abgabe von Anregungen gegenüber dem Stiftungsrat und Stiftungsvorstand für deren Tätigkeit:

 

§ 14 Zustiftergemeinschaften

1.) Mehrere Personen können gemeinsam Stifter oder Zustifter sein. In diesem Fall bilden sie eine Stiftergemeinschaft. Die Stiftergemeinschaft übt ihre Rechte einheitlich aus und verfügt über eine Stimme in der Stifterversammlung.

2.) Die Mitglieder der Stiftergemeinschaft benennen schriftlich eine/n Vertreter/in, die/der die Stimmrechte ausübt und gegenüber den Organen der Stiftung verbindlich handelt. Solange keine Vertreterin oder kein Vertreter benannt ist, können Rechte nur gemeinsam ausgeübt werden.

3.) Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, die gemeinsam stiften oder zustiften, gelten diese Regelungen entsprechend. Stirbt einer der Ehegatten/Lebenspartner, führt der überlebende Ehegatte/Lebenspartner die Stimmrechte alleine fort, sofern nichts anderes bestimmt ist.


§ 15
Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

1.) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr gesichert erscheint. Dabei ist der ursprüngliche Wille der Stifter so weit als möglich zu berücksichtigen.

2.) Die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist ebenfalls nur unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zulässig.

3.) Satzungsänderungen und Änderungen des Stiftungszwecks, sowie eine Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung, bedürfen einer qualifizierten ¾-Mehrheit in beiden Organen der Stiftung, also im Stiftungsvorstand und auch im Stiftungsrat.

4.) Sämtliche Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Änderungen des Satzungszwecks bedürfen zudem der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Im Übrigen sind die Beschlüsse der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

 

§ 16 Stiftungsvermögen nach Aufhebung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Stadt Isny im Allgäu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck gem. § 2 der Satzung möglichst nahekommen.

 

§ 17 Stiftungsaufsicht

1.) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.

2.) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen.

3.) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans sind unaufgefordert anzuzeigen. Die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks ist der Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres (bis zum 30.06.) unaufgefordert vorzulegen.

 

Isny im Allgäu, den 15.09.2025